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Ordnungen

Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung der Turn- und Sportgemeinde (TuS) Alsenz 1884/1919 e. V.
beschlossen auf der Sitzung des Gesamtvorstandes vom 15. 02 2006 

I  GESCHÄFTSORDNUNG
In Ausfüllung und Ergänzung des von der jeweils gültigen Satzung der Turn- und Sportgemeinde (TuS) Alsenz 1884/1919 e. V. vorgegebenen Rahmens wird für die Arbeit des Vorstandes folgende Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung (GHWO) erlassen: 

1.  Allgemeine Grundsätze 
1.1.   Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes (siehe Anlage) sowie die Zusammenarbeit mit den Abteilungen und Ausschüssen. 
1.2.  In aller Regel sind die in der Satzung festgelegten Rechte und Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes sinngemäß  auf  die  bestehenden  Abteilungsleitungen  zu  übertragen.  Dies  gilt  z.  B.  Durchführung  von Abteilungsversammlungen, Festsetzung von Abteilungsbeiträgen sowie Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern von Abteilungen mit eigener Kassenführung. 

2.  Versammlungsgrundsätze 
2.1.   Die  Mitgliedersammlung  wird  gemäß  §  8    der  Vereinsatzung  in  der  Regel  im  I.  Quartal  des Kalenderjahres anberaumt. 
2.2.   Sitzungen und Versammlungen leitet der 1. Vorsitzende bzw. ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.  
2.3  Der  geschäftsführende  Vorstand  tritt  in  der  Regel  einmal  monatlich  zusammen;  die  entsprechenden Sitzungsprotokolle werden dem Gesamtvorstand in geeigneter Weise zugänglich gemacht bzw. bekannt gegeben. Sitzungen  der  Gesamtvorstandschaft  finden  in  der  Regel  alle  zwei  Monate  statt,  die  der  erweiterten Gesamtvorstandschaft nach Bedarf. 

3.  Ablauf von  Sitzungen 
3.1  Worterteilung und Rednerfolge 
Das Wort erteilt der Versammlungsleiter - meist der 1. Vorsitzende - in der Reihenfolge einer Rednerliste. Berichterstatter  und  Antragsteller  erhalten  zu  Beginn  und  am  Ende  der  Aussprache  ihres Tagesordnungspunktes  das  Wort.  Der  Versammlungsleiter  kann  jederzeit  das  Wort  ergreifen.  Über Anträge  auf  Schluss  der  Debatte  und  Begrenzung  der  Redezeit  ist  außerhalb  der  Rednerliste  sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben. Anträge auf Schließung der Rednerliste sind unzulässig. 
3.3  Versammlungsprotokolle 
Über  alle  Versammlungen  sind  Protokolle  zu  führen.  Daraus  müssen  Datum,  Versammlungsort,  Namen  bzw. Anzahl der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut  und  die  Abstimmungsergebnisse  ersichtlich  sein.  Protokolle  sind  binnen  einer  Woche  zu  erstellen. Protokolle sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.  

4  Zuständigkeiten
4.1  Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für 
- Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, 
- Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind, 
- Vereinbarungen mit Abteilungen mit eigener Kassenführung, wenn es um die Überlassung von Teilen  des  Vereinsbeitrages  für  die  Schaffung  oder  Erhaltung  von  Sportanlagen  bzw.  um  die Erhaltung von Vereinsgelände geht. 
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes durch Protokoll zu informieren.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse teilzunehmen. 
4.2  Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: 
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
- die Bewilligung von Geldern, die über eine bestimmte Höhe hinausgehen (vgl. Haushaltsordnung Nr. 5)

5  Änderungen der Geschäfts- Haushalts- und Wahlordnung 
Die  Geschäftsordnung  kann  vom  erweiterten  Gesamtvorstand  durch  eine  Vorstandssitzung  mit  2/3 Mehrheit den Umständen entsprechend beschlossen und angepasst werden. 


II  HAUSHALTSORDNUNG

1.  Mittelbeschaffung 
Die  zur  Durchführung  der  Vereinsaufgaben  erforderlichen  Mittel  werden  beschafft  durch Mitgliedsbeiträge, Sportveranstaltungseinnahmen,  Festveranstaltungen,  Spenden und in  Ausnahmefällen durch Kreditaufnahme. 

2.  Haushaltsplanung 
Der jährlich zu erstellende ordentliche Haushalt für den Verein, aufgeschlüsselt nach  
- Einzelplan Vorstandschaft,  
- Einzelplan Abteilungen,  
- Einzelplan Feste und Veranstaltungen  
- Einzelplan Bau- und Erhaltungsmaßnahmen  
erfolgt  durch  den  geschäftsführenden  Vorstand.  Er  ist  der  Mitgliederversammlung  zur  Befürwortung vorzulegen. Der Haushaltsplan ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird. 
Die Abteilungen sind dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Dem 1. und 2. Vorsitzenden  obliegt  gem.  §  10  der  Satzung  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung.  Nur sie können Steuererklärungen abgeben und jegliche Kreditaufnahme, Kontoeröffnung bzw. Kontoschließung tätigen. Konten dürfen nur unter dem Namen TuS Alsenz 1884/1919 e.V. - ggf. mit dem Zusatz “Abt.“ - geführt werden. Die Finanzen sind sicher zu verwalten, Ausgaben sind sparsam zu tätigen.  

3. Jahresabschluss und Kassenprüfung 
Im Jahresabschluss sind nachzuweisen: 
- Einnahmen, Ausgaben und Ergebnis des abgelaufenen Jahres, 
- Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorjahren sowie aus dem abgelaufenen Jahr,  
- die Salden aller Konten per 31.12 sowie der Kassenbestand per 31.12. Bis spätestens 01.02. eines Jahres legen die Abteilungen mit eigener Kassenführung dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Rechner bzw. in Abwesenheit deren Stellvertretern ihren Jahresabschluss vor.  Die Prüfung des Jahresabschlusses gem. § 15 der Satzung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Kontrolle durch die gewählten Kassenprüfer bis zum 01.03. eines Jahres zu erfolgen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, in den Abteilungen mit eigener Kassenführung Kontrollen durchzuführen. Die  Ergebnisse  der  Kassenprüfung  sind  der  1.  Rechnerin  /  dem  ersten  Rechner  schriftlich  vorzulegen. Diese / Dieser informiert danach den geschäftsführenden Vorstand über das Ergebnis. Nach Genehmigung durch diesen erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung. Stimmt die Mitgliederversammlung der Jahresrechnung zu, wird der geschäftsführende Vorstand entlastet. 

4.  Die 1. Rechnerin / Der 1. Rechner  
Die erste Rechnerin / der erste Rechner verwaltet den Kassen- und Buchbestand. Er ist u. a. zuständig für die 
- Kontrolle des Geldeinganges der Mitgliederbeiträge, Gebühren und sonstigen Einnahmen, 
- Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben, sofern Lohn- oder Gehaltszahlungen erfolgen, 
- fristgemäße Bezahlung von Rechnungen, 
- ordnungsgemäße Zahlungsanweisung (Unterschriftenregelung und Kontoverfügung), 
- Abrechnung von Spenden und Übungsleiterzuschüssen. Sie / Er ist zudem für die Zusammenfassung aller Finanzberichte zwecks Vorlage beim Finanzamt verantwortlich. 

5.  Finanzgebaren 
-
Der 1. Vorsitzende kann über die Verausgabung von bis zu 1000,- € alleine entscheiden. 
- Der  geschäftsführende  Vorstand  ist  zuständig  für  die  Genehmigung  von  Ausgaben,  die  1000,-  € übersteigen, aber nicht über 5000,- € hinausgehen dürfen.
- Die Gesamtvorstandschaft entscheidet über Ausgaben, die 5000,- € übersteigen aber nicht über 10000,- € hinausgehen. 
- Über Maßnahmen, die mehr als 10000,- € kosten hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. 

6.  Zahlungsverkehr und Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten 
Der  Zahlungsverkehr  ist  möglichst  bargeldlos  abzuwickeln.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  durch Kontoauszüge,  Quittungen  oder  Kassenbelege  nachzuweisen.  Für  Ausgaben  sind  ordnungsgemäß unterschriebene  Belege  vorzulegen;  sie  müssen  Datum,  Betrag  und  Verwendungszweck  enthalten.  Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen. 
Das Eingehen  von Verbindlichkeiten über den Rahmen des Haushaltsplanes und des Guthabens hinaus bedarf  der  vorherigen  schriftlichen  Zustimmung  durch  den  Gesamtvorstand.  Die  Beantragung  und Aufnahme von Krediten ist dem 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden gemeinsam mit der 1. Rechnerin / dem ersten Rechner vorbehalten. Dafür ist ein Beschluss nach Nr. 5 der Haushaltsordnung  notwendig. 


III  WAHLORDNUNG

1.  Wahlen bzw. Berufungen 
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Folgende Funktionsträger werden gegenwärtig ebenfalls durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt: 
- Abteilungsleiter Fußball 
- Abteilungsleiter AH  
- Abteilungsleiter Jugendfußball 
- Abteilungsleiter Volleyball 
- Abteilungsleiter Tennis 
- Abteilungsleiter Jugendtennis 
- Abteilungsleiterin Frauengymnastik  
- 3 Kassenprüfer 
- 3 Mitglieder für das Vereinsschiedsgericht  

Von der geschäftsführenden Vorstandschaft (gV) bzw. von dem jeweiligen Abteilungsleiter werden berufen 
- Platzkassierer ‚ 2 Mitgl. (durch gV) 
- Wirtschaftsausschuss - 3 Mitgl. (durch gV) 
- Bauausschuss (evtl. auch beratende Mitglieder, die nicht im Verein sind). - 3-5 Mitgl. (durch gV) 
- Spielausschuss - 3 Mitgl. (durch den jeweiligen Abteilungsleiter) 
Die jeweiligen „Ausschussmitglieder“ wählen einen Ausschussleiter aus ihrer Mitte. 
Für alle Positionen ist Wiederwahl ist zulässig. 

2.  Durchführung der Wahlen 
Alle  Wahlhandlungen  hat  ein  dreiköpfiger  Wahlausschuss  zu  tätigen;  bei  Zusatzwahlen  oder Abteilungsleiterwahlen kann der 1. Vorsitzende den Vorsitz übernehmen. Der  Wahlausschuss  hat  sich  vor  der  Aufnahme  der  Wahlhandlungen  mit  den  die  Wahl  betreffenden Paragraphen vertraut zu machen. Der Wahlleiter kann nur das Wort erteilen, wenn zu den Wahlen eine Aussprache gewünscht wird, ansonsten hat er nur die Wahlhandlung zu leiten und für ordnungsgemäße Durchführung und Bekanntgabe der Ergebnisse zu sorgen. Vorschläge werden in der Reihenfolge der Zurufe notiert. Nach Abschluss der Liste sind die Genannten zu fragen, ob sie bei einer Wahl das Amt antreten wollen. Nein-Sager sind von der Liste zu streichen, so dass nach der Wahl derjenige bestätigt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, endet diese ohne Lösung, so entscheidet das Los. Alle  Wahlen  sind  geheim.  Bei  der  Stimmabgabe  kann  für  eine  der  zur  Wahl  anstehenden  Personen folgendermaßen gestimmt werden:

Zustimmung
Ablehnung
Ja + Name
Nein + Name
nur der Name
Name schreiben und durchstreichen
unbeschrifteter Wahlzettel = Enthaltung
beide Name oder ein anderer Name = ungültig

Es können auch Mitglieder gewählt werden, die aus Gesundheits- oder sonstigen Gründen nicht anwesend sein können, wenn sie durch schriftliche Zusage ihren Willen zur Mitarbeit bestätigen. Diese Bestätigung muss  rechtzeitig  beim  Vorstand  abgegeben  werden;  Die  Erklärung  muss  verlesen  und  in  das  Protokoll aufgenommen werden.  

3.  Personenwahl durch geheime Wahl bzw. Wahl durch Handaufhebung 
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt grundsätzlich geheim. Alle  anderen  Wahlen  können  durch  Handaufhebung  erfolgen,  wenn  für  ein  Amt  nur  eine  Person vorgeschlagen  wird  und  diesem  Verfahren  nicht  von  mindestens  fünf  stimmberechtigten  Mitgliedern widersprochen wird. Werden zwei Personen  vorgeschlagen, so  gilt diejenige als gewählt, die die einfache Stimmenmehrheit erhält. Haben  sich  drei  oder  mehr  Personen  der  Wahl  gestellt  und  erreicht  keine  von  ihnen  die  Mehrheit  der abgegebenen  gültigen  Stimmen,  so  findet  zwischen  den  zwei  Kandidaten,  die  die  meisten  Stimmen erhalten  haben,  eine  Stichwahl  statt.  Beim  Stichwahlgang  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltung zählt nicht als abgegebene Stimme. 

4.  Behandlung von Anträgen 
Über Anträge wird grundsätzlich einzeln per Akklamation abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat den Vorzug.  Geheim  wird  nur  abgestimmt,  wenn  dies  von  mindestens  10  der  anwesenden Versammlungsteilnehmern verlangt wird. 
Anträge,  die  nicht  in  der  Tagesordnung  verzeichnet  sind,  werden  mit  einfacher  Mehrheit  der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen. Beschlüsse  über  Anträge  werden  mit einfacher Mehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Misstrauensantrag  gegen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig durch 2/3 Mehrheit des  GV  oder  durch  1/4  der  stimmberechtigten  Mitglieder.  Absetzung  vom  Amt  hat  sofort  zu  erfolgen, nachdem  die  Anträge  auf  einer  außerordentlichen  Mitgliederversammlung  mit  einfacher  Mehrheit bestätigt wurden. 

5.  Nachbesetzung von Vorstandsposten 
Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes kann sich dieser durch kommissarische Ernennung  von  Vereinsmitgliedern  selbst  ergänzen.  Nur  wenn  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder vorzeitig  ausgeschieden  ist,  muss  eine  Ersatzwahl  auf  einer  außerordentlichen  Mitgliederversammlung durchgeführt werden.   

6.  Weitere Bestimmungen 
Kein Vereinsfunktionär darf mehr als ein Wahlamt innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes auf sich vereinigen.  
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte  mit  größter  Sorgfalt  und  Beschleunigung  zu  erledigen.  Falls  ein  Mitglied  seine  Amtspflicht nicht  erfüllt,  der  Satzung  und  den  Ordnungen  zuwiderhandelt  oder  die  Interessen  des  Vereins  auf irgendeine Weise schädigt, hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, dieses Mitglied seines Amtes zu entheben. 

Alsenz, den 15. 02.2006 

Rüdiger Melzer (1. Vorsitzender)
Renate Rusch (1. Rechnerin)
Michael Juricinec (1.Schriftführer)