Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung der Turn- und Sportgemeinde (TuS) Alsenz 1884/1919 e. V.
beschlossen auf der Sitzung des Gesamtvorstandes vom 15. 02 2006
I GESCHÄFTSORDNUNG
In Ausfüllung und Ergänzung des von der jeweils gültigen Satzung der Turn- und Sportgemeinde (TuS) Alsenz 1884/1919 e. V. vorgegebenen Rahmens wird für die Arbeit des Vorstandes folgende Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung (GHWO) erlassen:
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes (siehe Anlage) sowie die Zusammenarbeit mit den Abteilungen und Ausschüssen.
1.2. In aller Regel sind die in der Satzung festgelegten Rechte und Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes sinngemäß auf die bestehenden Abteilungsleitungen zu übertragen. Dies gilt z. B. Durchführung von Abteilungsversammlungen, Festsetzung von Abteilungsbeiträgen sowie Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern von Abteilungen mit eigener Kassenführung.
2. Versammlungsgrundsätze
2.1. Die Mitgliedersammlung wird gemäß § 8 der Vereinsatzung in der Regel im I. Quartal des Kalenderjahres anberaumt.
2.2. Sitzungen und Versammlungen leitet der 1. Vorsitzende bzw. ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
2.3 Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen; die entsprechenden Sitzungsprotokolle werden dem Gesamtvorstand in geeigneter Weise zugänglich gemacht bzw. bekannt gegeben. Sitzungen der Gesamtvorstandschaft finden in der Regel alle zwei Monate statt, die der erweiterten Gesamtvorstandschaft nach Bedarf.
3. Ablauf von Sitzungen
3.1 Worterteilung und Rednerfolge
Das Wort erteilt der Versammlungsleiter - meist der 1. Vorsitzende - in der Reihenfolge einer Rednerliste. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen. Über Anträge auf Schluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben. Anträge auf Schließung der Rednerliste sind unzulässig.
3.3 Versammlungsprotokolle
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Versammlungsort, Namen bzw. Anzahl der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Protokolle sind binnen einer Woche zu erstellen. Protokolle sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
4 Zuständigkeiten
4.1 Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für
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Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen,
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Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind,
-
Vereinbarungen mit Abteilungen mit eigener Kassenführung, wenn es um die Überlassung von Teilen des Vereinsbeitrages für die Schaffung oder Erhaltung von Sportanlagen bzw. um die Erhaltung von Vereinsgelände geht.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes durch Protokoll zu informieren.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse teilzunehmen.
4.2 Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
-
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
-
die Bewilligung von Geldern, die über eine bestimmte Höhe hinausgehen (vgl. Haushaltsordnung Nr. 5)
5 Änderungen der Geschäfts- Haushalts- und Wahlordnung
Die Geschäftsordnung kann vom erweiterten Gesamtvorstand durch eine Vorstandssitzung mit 2/3 Mehrheit den Umständen entsprechend beschlossen und angepasst werden.
II HAUSHALTSORDNUNG
1. Mittelbeschaffung
Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden beschafft durch Mitgliedsbeiträge, Sportveranstaltungseinnahmen, Festveranstaltungen, Spenden und in Ausnahmefällen durch Kreditaufnahme.
2. Haushaltsplanung
Der jährlich zu erstellende ordentliche Haushalt für den Verein, aufgeschlüsselt nach
-
Einzelplan Vorstandschaft,
-
Einzelplan Abteilungen,
-
Einzelplan Feste und Veranstaltungen
-
Einzelplan Bau- und Erhaltungsmaßnahmen
erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er ist der Mitgliederversammlung zur Befürwortung vorzulegen. Der Haushaltsplan ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
Die Abteilungen sind dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Dem 1. und 2. Vorsitzenden obliegt gem. § 10 der Satzung die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Nur sie können Steuererklärungen abgeben und jegliche Kreditaufnahme, Kontoeröffnung bzw. Kontoschließung tätigen. Konten dürfen nur unter dem Namen TuS Alsenz 1884/1919 e.V. - ggf. mit dem Zusatz “Abt.“ - geführt werden. Die Finanzen sind sicher zu verwalten, Ausgaben sind sparsam zu tätigen.
3. Jahresabschluss und Kassenprüfung
Im Jahresabschluss sind nachzuweisen:
-
Einnahmen, Ausgaben und Ergebnis des abgelaufenen Jahres,
-
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorjahren sowie aus dem abgelaufenen Jahr,
- die Salden aller Konten per 31.12 sowie der Kassenbestand per 31.12. Bis spätestens 01.02. eines Jahres legen die Abteilungen mit eigener Kassenführung dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Rechner bzw. in Abwesenheit deren Stellvertretern ihren Jahresabschluss vor. Die Prüfung des Jahresabschlusses gem. § 15 der Satzung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Kontrolle durch die gewählten Kassenprüfer bis zum 01.03. eines Jahres zu erfolgen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, in den Abteilungen mit eigener Kassenführung Kontrollen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kassenprüfung sind der 1. Rechnerin / dem ersten Rechner schriftlich vorzulegen. Diese / Dieser informiert danach den geschäftsführenden Vorstand über das Ergebnis. Nach Genehmigung durch diesen erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung. Stimmt die Mitgliederversammlung der Jahresrechnung zu, wird der geschäftsführende Vorstand entlastet.
4. Die 1. Rechnerin / Der 1. Rechner
Die erste Rechnerin / der erste Rechner verwaltet den Kassen- und Buchbestand. Er ist u. a. zuständig für die
- Kontrolle des Geldeinganges der Mitgliederbeiträge, Gebühren und sonstigen Einnahmen,
- Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben, sofern Lohn- oder Gehaltszahlungen erfolgen,
-
fristgemäße Bezahlung von Rechnungen,
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ordnungsgemäße Zahlungsanweisung (Unterschriftenregelung und Kontoverfügung),
- Abrechnung von Spenden und Übungsleiterzuschüssen. Sie / Er ist zudem für die Zusammenfassung aller Finanzberichte zwecks Vorlage beim Finanzamt verantwortlich.
5. Finanzgebaren
- Der 1. Vorsitzende kann über die Verausgabung von bis zu 1000,- € alleine entscheiden.
- Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Genehmigung von Ausgaben, die 1000,- € übersteigen, aber nicht über 5000,- € hinausgehen dürfen.
- Die Gesamtvorstandschaft entscheidet über Ausgaben, die 5000,- € übersteigen aber nicht über 10000,- € hinausgehen.
- Über Maßnahmen, die mehr als 10000,- € kosten hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
6. Zahlungsverkehr und Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Kontoauszüge, Quittungen oder Kassenbelege nachzuweisen. Für Ausgaben sind ordnungsgemäß unterschriebene Belege vorzulegen; sie müssen Datum, Betrag und Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
Das Eingehen von Verbindlichkeiten über den Rahmen des Haushaltsplanes und des Guthabens hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Gesamtvorstand. Die Beantragung und Aufnahme von Krediten ist dem 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden gemeinsam mit der 1. Rechnerin / dem ersten Rechner vorbehalten. Dafür ist ein Beschluss nach Nr. 5 der Haushaltsordnung notwendig.
III WAHLORDNUNG
1. Wahlen bzw. Berufungen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Folgende Funktionsträger werden gegenwärtig ebenfalls durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt:
- Abteilungsleiter Fußball
-
Abteilungsleiter AH
- Abteilungsleiter Jugendfußball
-
Abteilungsleiter Volleyball
- Abteilungsleiter Tennis
- Abteilungsleiter Jugendtennis
-
Abteilungsleiterin Frauengymnastik
- 3 Kassenprüfer
- 3 Mitglieder für das Vereinsschiedsgericht
Von der geschäftsführenden Vorstandschaft (gV) bzw. von dem jeweiligen Abteilungsleiter werden berufen
- Platzkassierer ‚ 2 Mitgl. (durch gV)
- Wirtschaftsausschuss - 3 Mitgl. (durch gV)
-
Bauausschuss (evtl. auch beratende Mitglieder, die nicht im Verein sind). - 3-5 Mitgl. (durch gV)
- Spielausschuss - 3 Mitgl. (durch den jeweiligen Abteilungsleiter)
Die jeweiligen „Ausschussmitglieder“ wählen einen Ausschussleiter aus ihrer Mitte.
Für alle Positionen ist Wiederwahl ist zulässig.
2. Durchführung der Wahlen
Alle Wahlhandlungen hat ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu tätigen; bei Zusatzwahlen oder Abteilungsleiterwahlen kann der 1. Vorsitzende den Vorsitz übernehmen. Der Wahlausschuss hat sich vor der Aufnahme der Wahlhandlungen mit den die Wahl betreffenden Paragraphen vertraut zu machen. Der Wahlleiter kann nur das Wort erteilen, wenn zu den Wahlen eine Aussprache gewünscht wird, ansonsten hat er nur die Wahlhandlung zu leiten und für ordnungsgemäße Durchführung und Bekanntgabe der Ergebnisse zu sorgen. Vorschläge werden in der Reihenfolge der Zurufe notiert. Nach Abschluss der Liste sind die Genannten zu fragen, ob sie bei einer Wahl das Amt antreten wollen. Nein-Sager sind von der Liste zu streichen, so dass nach der Wahl derjenige bestätigt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, endet diese ohne Lösung, so entscheidet das Los. Alle Wahlen sind geheim. Bei der Stimmabgabe kann für eine der zur Wahl anstehenden Personen folgendermaßen gestimmt werden:
Zustimmung |
Ablehnung |
Ja + Name |
Nein + Name |
nur der Name |
Name schreiben und durchstreichen |
unbeschrifteter Wahlzettel = Enthaltung |
beide Name oder ein anderer Name = ungültig |
Es können auch Mitglieder gewählt werden, die aus Gesundheits- oder sonstigen Gründen nicht anwesend sein können, wenn sie durch schriftliche Zusage ihren Willen zur Mitarbeit bestätigen. Diese Bestätigung muss rechtzeitig beim Vorstand abgegeben werden; Die Erklärung muss verlesen und in das Protokoll aufgenommen werden.
3. Personenwahl durch geheime Wahl bzw. Wahl durch Handaufhebung
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt grundsätzlich geheim. Alle anderen Wahlen können durch Handaufhebung erfolgen, wenn für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen wird und diesem Verfahren nicht von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern widersprochen wird. Werden zwei Personen vorgeschlagen, so gilt diejenige als gewählt, die die einfache Stimmenmehrheit erhält. Haben sich drei oder mehr Personen der Wahl gestellt und erreicht keine von ihnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Beim Stichwahlgang entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltung zählt nicht als abgegebene Stimme.
4. Behandlung von Anträgen
Über Anträge wird grundsätzlich einzeln per Akklamation abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat den Vorzug. Geheim wird nur abgestimmt, wenn dies von mindestens 10 der anwesenden Versammlungsteilnehmern verlangt wird.
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen. Beschlüsse über Anträge werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Misstrauensantrag gegen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig durch 2/3 Mehrheit des GV oder durch 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Absetzung vom Amt hat sofort zu erfolgen, nachdem die Anträge auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wurden.
5. Nachbesetzung von Vorstandsposten
Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes kann sich dieser durch kommissarische Ernennung von Vereinsmitgliedern selbst ergänzen. Nur wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist, muss eine Ersatzwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
6. Weitere Bestimmungen
Kein Vereinsfunktionär darf mehr als ein Wahlamt innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes auf sich vereinigen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte mit größter Sorgfalt und Beschleunigung zu erledigen. Falls ein Mitglied seine Amtspflicht nicht erfüllt, der Satzung und den Ordnungen zuwiderhandelt oder die Interessen des Vereins auf irgendeine Weise schädigt, hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, dieses Mitglied seines Amtes zu entheben.
Alsenz, den 15. 02.2006
Rüdiger Melzer (1. Vorsitzender)
Renate Rusch (1. Rechnerin)
Michael Juricinec (1.Schriftführer)