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Satzung Satzung der Turn- und Sportgemeinde (TuS) 1884/1919 Alsenz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Alsenz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rockenhausen unter der Nr. 14 eingetragen. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vorsitzende/den Vorsitzenden einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 3. Der Verein besteht aus: 4. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die jeweils gültige Vereinssatzung sowie alle Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. 5 Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Gesamtvorstandschaft. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. 2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. 3. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. § 4 Beiträge 1. Die Mitgliedsbeiträge für alle Vereinsmitglieder sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Staffelung nach Mitgliedschaft (vgl. § 2, Absatz 3) festgelegt. Abteilungen können darüber hinaus auf einer Abteilungsversammlung zusätzliche Abteilungsbeiträge festlegen. 2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
1. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 2. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, aus wichtigem Grund von der Gesamtvorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen 3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels (vgl. § 6) zu verstehen.
2. Über den Einspruch entscheidet das Vereinsschiedsgericht (vgl. § 11) in einem Zeitraum von 4 Wochen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands (vgl. § 9, Abs. 1.1 und 1.2) berührt sind.
Organe des Vereins sind:
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichen in den „lokalen Presseorganen“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 5. Bei der Einberufung der Jahreshauptversammlung muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten: 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. 8. Dringlichkeitsanträge, die nicht in der Tagesordnung unter § 8, Nr. 5.6 verzeichnet sind, werden mit zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. Alles Weitere regelt die aktuelle Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung. 1. Der Vorstand arbeitet als 1.3 Erweiterter Gesamtvorstand bestehend aus 1.1. und 1.2 sowie allen gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilungs- bzw. Ausschussgremien. Auch die Platzkassierer gehören dem erweiterten Gesamtvorstand an. 2. Kassenprüfer und Mitglieder des Vereinsschiedsgerichts gehören keinem der genannten Gremien an. 3. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre, alle anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder beider Gremien bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsgremien 1.1 – 1.3 sowie die Mitgliederversammlungen. Er ist verpflichtet, Sitzungen dieser Vereinsgremien einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Gesamtvorstandsmitglieder verlangt wird. 5. Der geschäftsführende Vorstand bzw. der (erweiterte) Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alles Weitere regelt die aktuelle Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der 1. Vorsitzende und die / der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende jedoch nur bei der Verhinderung der 1. / des 1. Vorsitzenden sowie bei besonders zugewiesenen Aufgaben tätig.
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen eine Abteilungsleiterin / ein Abteilungsleiter vorsteht. 2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem geschäftsführenden Vorstand. 3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. 4. Löst sich eine Abteilung mit eigener Kassenführung nach § 16 der Vereinssatzung auf, dann fallen alle durch die Abteilung geschaffenen und auf Vereinsgelände befindlichen Einrichtungen unentgeltlich an den Verein. Dieser darf sie dann nur sportlichen Zwecken zuführen. 5. Abteilungen mit eigener Kassenführung sind nur im Rahmen ihrer Abteilungsbeiträge berechtigt Geschäfte abzuschließen. Bei größeren Vorhaben, die diesen Rahmen übersteigen und eine Geldaufnahme erforderlich machen, muss die Abteilungsleiterin / der Abteilungsleiter den geschäftsführenden Vorstand durch die Vorlage von Bau- und. Finanzierungsplan informieren. Eine Zustimmung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. den Gesamtvorstand im Rahmen der jeweils aktuellen Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung. 6. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen haften die Mitglieder von Abteilungsleitungen mit eigener Kassenführung finanziell gegenüber dem Verein. Eine Entlastung durch eine Abteilungsversammlung entbindet nicht von der Haftung gegenüber dem Verein.
1. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem Gesamtvorstand berufen werden. 2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen sich selbst eine Leiterin / einen Leiter. Diese /dieser unterrichtet den Gesamtvorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses. § 14 Protokollierung der Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie von Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 15 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von 2 der 3 gewählten Kassenprüfern geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.Alles Weitere regelt die aktuelle Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung. §16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 4. Sinkt die Mitgliederzahl des Vereins unter sieben, löst sich der Verein von selbst auf. 5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen mit der Zweckbestimmung, dass es unmittelbar und aus schließlich zur Förderung des Sportes verwendet wird, an die politische Gemeinde Alsenz. Alsenz, den 31. März 2006
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