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Satzung

Satzung der Turn- und Sportgemeinde (TuS) 1884/1919 Alsenz e.V. 
beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom  31.03.2006 
 
(Ablösung der Alten Satzung vom 28.11.1980) 


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der 1884/1919/1946 in Alsenz gegründete Turn- und Sportverein führt den Namen 
“Turn und Sportgemeinde (TuS) 1884/1919 Alsenz e.V.“ 
und ist Erbe sowie Rechtsnachfolger des Sportvereins Alsenz e. V., des Turnvereins Alsenz und des Männerturnvereins Alsenz. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland/Pfalz und der zuständigen Fachverbände. 

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Alsenz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rockenhausen unter der Nr. 14 eingetragen. 

3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der  Satzungszweck  wird  insbesondere  durch  die  Förderung  sportlicher  Übungen  und  Leistungen verwirklicht.  Dazu  gehören  auch  der  Bau  und  die  Unterhaltung  von  Sportanlagen.  Der  Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vorsitzende/den Vorsitzenden  einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die  Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 

3.  Der Verein besteht aus: 
- Aktiven und passiven Mitgliedern 
- Jugendlichen 
- Mitgliedern mit Sonderrechten bei der Beitragszahlung 
- Ehrenmitgliedern 

4.  Mit  der Aufnahme  erkennen  die  Mitglieder  die  jeweils  gültige  Vereinssatzung  sowie  alle  Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. 

5  Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Gesamtvorstandschaft. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte. 


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft 

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. 

2.  Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.     

3.  Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. 

§ 4 Beiträge 

1.  Die  Mitgliedsbeiträge  für  alle  Vereinsmitglieder  sowie  Sonderbeiträge,  Aufnahmegebühren  und Umlagen  werden  von  der  Mitgliederversammlung  in  einer  Staffelung  nach  Mitgliedschaft  (vgl.  §  2, Absatz 3) festgelegt. Abteilungen können darüber hinaus auf einer Abteilungsversammlung zusätzliche Abteilungsbeiträge festlegen. 

2.  Der  Vorstand  kann  in  begründeten  Fällen  Beiträge,  Aufnahmegebühren  und  Umlagen  ganz  oder teilweise erlassen oder stunden. 

3.  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 


§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1.  Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 
a)  Verweis,
b)  Geldstrafe,
c)  Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. 

2.  Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, aus wichtigem Grund von der Gesamtvorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen 
a)  vereinsschädigendem Verhalten,
b)  grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung sowie unehrenhafter Handlungen, 
c)  Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. 

3.  Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels (vgl. § 6) zu verstehen. 


§ 6 Rechtsmittel 

1.  Gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 15  Arbeitstagen  nach  Zugang  der  Entscheidung  beim  Vorsitzenden  einzulegen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs beim 1. Vorsitzenden. 

2.  Über den Einspruch entscheidet das Vereinsschiedsgericht (vgl. § 11) in einem Zeitraum von 4 Wochen. Bis zur  endgültigen  Entscheidung  ruhen  die  Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands (vgl. § 9, Abs. 1.1 und 1.2) berührt sind. 


§ 7 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: 
a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand als 
- als geschäftsführender Vorstand 
- als Gesamtvorstand und
- als erweiterter Gesamtvorstand
c)  das Vereinsschiedsgericht 


§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr - wenn möglich - im ersten Quartal des Jahres statt. 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichen in den „lokalen Presseorganen“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 
a)  der Gesamtvorstand beschließt oder
b)  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. 

5.  Bei der Einberufung der  Jahreshauptversammlung  muss die  Tagesordnung  folgende Punkte enthalten: 
5.1 Jahresbericht des Gesamtvorstandes
5.2 Anfragen an den geschäftsführenden Vorstand
5.3 Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Gesamtvorstandes 
5.4 Wahlen, soweit diese erforderlich sind (Nach- bzw. Zusatzwahlen) 
5.5 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5.6 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und notwendiger außerordentlicher Beiträge im Bedarfsfall 
5.7 Verschiedenes  

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 

7. Die  Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen  können  nur  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  abgegebenen  gültigen Stimmen  der  Mitglieder  beschlossen  werden.  Stimmenthaltungen  bleiben  für  die  Entscheidung unberücksichtigt. 

8.  Dringlichkeitsanträge,  die  nicht in der Tagesordnung unter § 8,  Nr. 5.6  verzeichnet sind,  werden mit zwei  Drittel  Mehrheit  der  Mitgliederversammlung  in  die  Tagesordnung  aufgenommen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. Alles Weitere regelt die aktuelle Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung.


§ 9 Vorstand 

1.  Der  Vorstand  arbeitet als 

1.1 Geschäftsführender Vorstand , bestehend aus: 
- der/dem 1. Vorsitzenden 
- der/dem 2. Vorsitzenden 
- der 1.Rechnerin / dem 1. Rechner 
- der 2. Rechnerin / dem 2. Rechner 
- der 1. Schriftführerin / dem 1. Schriftführer 
- der 2. Schriftführerin / dem 2. Schriftführer 

1.2 Gesamtvorstand , bestehend aus: 
- geschäftsführendem Vorstand und 
- allen auf der Mitgliederversammlung gewählten Abteilungsleitern sowie den Ausschussleitern, die durch den Gesamtvorstand gewählt und berufen werden (vgl. § 13). 

1.3 Erweiterter Gesamtvorstand  bestehend aus 1.1. und 1.2 sowie allen gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilungs- bzw. Ausschussgremien. Auch die Platzkassierer gehören dem erweiterten Gesamtvorstand an. 

2. Kassenprüfer und Mitglieder des Vereinsschiedsgerichts gehören keinem der genannten Gremien an. 

3. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre, alle anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes für  zwei Jahre  gewählt.  Die  Mitglieder beider Gremien bleiben  bis  zur Wahl einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsgremien 1.1 – 1.3 sowie die Mitgliederversammlungen. Er ist verpflichtet, Sitzungen dieser Vereinsgremien einzuberufen, wenn es das  Vereinsinteresse  erfordert  oder  aber  dies  von  der  Mehrheit  der  Gesamtvorstandsmitglieder verlangt wird. 

5. Der geschäftsführende Vorstand bzw. der (erweiterte) Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die  Hälfte  seiner  Mitglieder  anwesend  ist.  Bei  Beschlussfassung  entscheidet  die  einfache  Mehrheit  der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  Alles Weitere regelt die aktuelle Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung. 


§ 10 Gesetzliche Vertretung  

Vorstand  im  Sinne  des  §  26  BGB  sind  die  /  der  1.  Vorsitzende  und  die  /  der  2.  Vorsitzende.  Sie vertreten  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Jeder  von  ihnen  ist  allein  vertretungsberechtigt.  Im Innenverhältnis zum Verein wird die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende jedoch nur bei der Verhinderung der 1. / des 1. Vorsitzenden sowie bei besonders zugewiesenen Aufgaben tätig. 


§ 11 Vereinsschiedsgericht


Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt (Aufgaben vgl. § 6, Absatz 2). 


§ 12 Abteilungen 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen eine Abteilungsleiterin / ein Abteilungsleiter vorsteht. 

2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem geschäftsführenden Vorstand. 

3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. 

4. Löst sich eine Abteilung mit eigener Kassenführung nach § 16 der Vereinssatzung auf, dann fallen alle durch die Abteilung geschaffenen und auf Vereinsgelände befindlichen Einrichtungen unentgeltlich an den Verein. Dieser darf sie dann nur sportlichen Zwecken zuführen. 

5. Abteilungen mit eigener Kassenführung sind nur im Rahmen ihrer Abteilungsbeiträge berechtigt Geschäfte abzuschließen. Bei größeren Vorhaben, die diesen Rahmen übersteigen und eine Geldaufnahme erforderlich machen, muss die Abteilungsleiterin / der Abteilungsleiter den geschäftsführenden Vorstand durch die Vorlage  von  Bau-  und.  Finanzierungsplan  informieren.  Eine  Zustimmung  erfolgt  durch  den  geschäftsführenden  Vorstand bzw. den Gesamtvorstand im Rahmen der jeweils aktuellen Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung. 

6. Bei  Verstoß  gegen  diese  Bestimmungen  haften  die  Mitglieder  von  Abteilungsleitungen  mit  eigener Kassenführung finanziell gegenüber dem Verein. Eine Entlastung durch eine Abteilungsversammlung entbindet nicht von der Haftung gegenüber dem Verein. 


§ 13 Ausschüsse 

1. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem Gesamtvorstand berufen werden. 

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen sich selbst eine Leiterin / einen Leiter. Diese /dieser  unterrichtet den Gesamtvorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses. 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie von Abteilungsversammlungen und  der  Ausschüsse  sind  zu  protokollieren.  Das  Protokoll  ist  vom  Versammlungsleiter  und  vom Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 15 Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von 2 der 3 gewählten Kassenprüfern geprüft. Sie erstatten der  Mitgliederversammlung  einen  Prüfbericht  und  beantragen  bei  ordnungsgemäßer  Führung  der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.Alles Weitere regelt die aktuelle Geschäfts-, Haushalts- und Wahlordnung. 

§16 Auflösung des Vereins

1. Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  in  einer  außerordentlichen  Mitgliederversammlung  beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen. 

2.  Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 
a.  der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat, oder 
b.  2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich einfordern. 

3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der 1. Versammlung weniger  als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder durch namentliche Abstimmung entscheidet. 

4.  Sinkt die Mitgliederzahl des Vereins unter sieben, löst sich der Verein von selbst auf. 

5.  Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen  mit  der  Zweckbestimmung,  dass  es  unmittelbar und aus schließlich zur Förderung des Sportes verwendet wird, an die politische Gemeinde Alsenz. 


Für die Richtigkeit dieser Satzung unterzeichnet der geschäftsführende Vorstand:

Alsenz, den 31. März 2006